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Schonzeiten und Fangbedingungen für Hessen
Alle hier gemachten Angaben zu Schonzeiten, Mindestmaße und weitere gesetzliche Bestimmungen im Bundesland Hessen wurden mit besonderer Sorgfalt recherchiert, trotzdem kann hier keine Garantie für die Angaben Übernommen werden.
- Untermaßige sowie der Schonzeit oder dem Fangverbot nach §1 unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und zurückgesetzt werden.
- Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder zum Fischfang ist verboten.
- Die Verwendung von Setzkeschern ist verboten.
Schonzeiten und Mindestmaße
Örtliche Bestimmungen können hiervon abweichen.
Fischart | Schonzeit | Mindestmaß |
Aal | 01.10. - 01.03. | 50 cm |
Äsche | 01.03.- 31.05 | 30cm |
Bachforelle | 1.10. - 31.03. | 25 cm |
Bachsaibling | 1.10. - 31.03. | - |
Bachneunauge | ganzjährig | - |
Flussneunauge | ganzjährig | - |
Hecht | 01.02. - 15.04. | 50 cm |
Karpfen Wildform | 15.3.- 31.5. | 45 cm |
Karausche | ganzjährig | - |
Lachs | ganzjährig | - |
Regenbogenforelle | - | 22 cm |
Rotfeder | 15.03. - 31.05. | 20 cm |
Schleie | 01.05. - 30.06. | 25 cm |
Zander | keine Schonzeit | 50 cm |
Weder Schonzeit noch Schonmaß haben unter anderem Wels, Flussbarsch, Brasse, Rotauge und Döbel.
Ergänzungen
Vom 01.02. bis 31.05 eines jeden Jahres ist das Fischen an den Teichen Hüttengesäß und Neuweilnau
mit Kunstködern und Köderfischen nicht erlaubt.
Diese Bestimmung tritt ab sofort in Kraft !
Im Zuge von Besatz- und gewässerschützenden Maßnahmen sind die Vereinsgewässer in zuvor bekannt gegebenen Zeiten gesperrt und dürfen nicht beangelt werden. Eine Sperre ist durch einen roten Ball im jeweiligen Gewässer angezeigt.
Alle hier gemachten Angaben wurden mit besonderer Sorgfalt recherchiert. Trotzdem kann hier keine Garantie für die Angaben Übernommen werden. Letztendlich müssen Sie sich über die gesetzlichen Bestimmungen am Angelgewässer kundig machen, bevor Sie die Angel auslegen.